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Neuigkeit

Umgang mit Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom

Hinweis zum Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für Erdgas und Wärme (EWPBG) und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG)

Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe wurde entsprechend dem Gesetz über Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) bereits die 1. Stufe zur Entlastung der Verbraucher von Energie umgesetzt und in dieser Abrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigt. 

Die 2. Stufe der Entlastung erfolgt mit der Einführung von Energiepreisbremsen für Strom-, Gas-, und Wärmekunden entsprechend dem EWPBG und StromPBG. So werden rückwirkend ab 01.01.2023 die Preise für alle Haushalte für 80 Prozent des Verbrauchs von Gas auf 12 Cent/kWh, von Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh sowie von Strom auf 40 Cent/kWh gedeckelt. Für die verbleibenden 20 Prozent des Verbrauchs gilt der jeweilige Vertragspreis. Die Entlastungen werden zunächst bis 31.12.2023, bei Verlängerung bis 30.04.2024, gewährt.

Die voraussichtlichen Energiekosten für das Jahr 2023 wurden unter der Maßgabe dieser gesetzlichen Regelungen prognostiziert, lassen sich allerdings aufgrund weiterer wichtiger Einflussfaktoren wie Verbrauchsverhalten, Witterungsbedingungen sowie künftiger Marktpreisentwicklungen schwer abschätzen.          
Für die Berechnungen ihrer neuen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen wurden die Entlastungen somit zunächst berücksichtigt.

Die genaue Höhe der Entlastungsbeträge sowie des auf den Mieter entfallenden Anteils für die laufende Abrechnungsperiode 2023 werden dann in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet und gesondert ausgewiesen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Preisbremsen | Stadtwerke Erfurt (swe-energie.de) 

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