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Neuigkeit

Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Mieter*innen,

 

auch die Mieter*innen der Wohnungsbau-Genossenschaft Erfurt eG profitieren von der staatlichen Dezember-Soforthilfe.

 

Mit seiner Veröffentlichung ist das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ am 19.11.2022 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um den ersten Schritt der so genannten Gas- und Wärmepreisbremse, mit dem der Bund die Kosten für den Dezemberabschlag für Gas und Fernwärme übernimmt. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergegeben werden soll.

 

Durch die Stadtwerke Erfurt als Versorger unserer Wohnungsbestände wird der Genossenschaft ein im Detail noch zu bestimmender Betrag mit den Jahresabrechnungen 2022 im Januar für Gas beziehungsweise Fernwärme gutgeschrieben.

Mieter*innen mit Direktversorgungsverträgen wenden sich bitte direkt an ihren Versorger.

Das heißt: Sie als Mieter*innen der Wohnungsbau-Genossenschaft Erfurt eG müssen nichts weiter unternehmen - sie zahlen ihre normale Miete nebst Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung wie gewohnt bzw. diese wird wie bisher eingezogen.

In der Nebenkostenabrechnung für 2022, die Sie im Jahr 2023 erhalten, werden wir dann den endgültigen Entlastungsbetrag des Energieversorgers berücksichtigen und Ihren Vorauszahlungen gutschreiben sowie in der Abrechnung gesondert ausweisen.

 

Soweit bei Ihnen die Heizkostenvorauszahlungen bereits in diesem Jahr angepasst wurden, haben Sie das Recht, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zurückzufordern. Für ab dem 19.02.2022 neu abgeschlossene Mietverträge gilt ein Rückforderungsbetrag von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022. Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt (siehe Link unten).

 

Allerdings empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen, sondern mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen zu lassen.

 

Grund hierfür ist, dass infolge steigender Kosten für Energie- und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich ein in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesener Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.

 

Das Informationsschreiben der Bundesregierung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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